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Ratgeber

Voraussetzungen für Unternehmen zur Dienstleistungserbringung

Was müssen Schweizer Unternehmen tun, um in Liechtenstein Dienstleistungen erbringen zu können? Oder kann ein Schweizer Handwerker einfach auch Kunden in Liechtenstein bedienen?
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(Bild: iStock)
Liv Victoria Vickery, Juristische Mitarbeiterin, Nägele Rechtsanwälte GmbH (Bild: eing.)

 Je nach Art und Dauer der Leistung gelten unterschiedliche Melde- und Bewilligungspflichten in den Bereichen Ausländerrecht, Entsenderecht sowie Gewerbe- und Berufsrecht.

Schweizer Unternehmen dürfen grundsätzlich grenzüberschreitende Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen, sofern diese vorübergehend und gelegentlich sind. Bei dauerhaftem Marktauftritt ist jedoch eine Niederlassung in Liechtenstein erforderlich. Der vorübergehende Charakter wird individuell nach Dauer, Häufigkeit und Kontinuität geprüft.

Liv Victoria Vickery, Juristische Mitarbeiterin, Nägele Rechtsanwälte GmbH (Bild: eing.)

 

Melde- und Bewilligungspflichten beim Ausländer- und Passamt 
Einsätze bis zu acht Tagen pro Quartal sind meldefrei. Längere Einsätze müssen vor Tätigkeitsbeginn beim Ausländer- und Passamt gemeldet werden und sind bis zu 90 Tagen pro Jahr meldepflichtig, ohne dass eine zusätzliche Bewilligung erforderlich ist. 

Für Dienstleistungen über 90 Tagen ist stets eine Bewilligung erforderlich. Diese wird für Schweizer Unternehmen nur bei nachgewiesenem volkswirtschaftlichem Interesse erteilt; für Unternehmen aus St. Gallen und Graubünden wird der Nachweis ab dem 121. Tag verlangt. Bei einer absehbaren Dauer von mehr als 90 Tagen ist von Anfang an eine Bewilligung einzuholen.

Grenzüberschreitende Tätigkeit als Selbstständiger
Der Marktzugang in Liechtenstein hängt von der Dienstleistungsart ab: Es wird unterschieden, ob es sich um eine selbstständige Dienstleistung nach Gewerbegesetz oder eine branchenspezifisch geregelte Tätigkeit handelt. Die Behördenzuständigkeit variiert branchenabhängig.  Die erstmalige Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung erfordert die Bestätigung der Zulassung im Heimatstaat und gegebenenfalls der Qualifikationen der verantwortlichen Personen.

Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmen eine Sammelmeldung einreichen, was den Verwaltungsaufwand reduziert. Dies ist abhängig von der Branche und der Häufigkeit der Einsätze. Als Unternehmen im EWR sind Sie verpflichtet, einen Fragebogen zur Mehrwertsteuerpflicht auszufüllen.

 

Gut informiert rechtliche Hürden vermeiden 
Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind möglich, aber melde- und bewilligungspflichtig. Wir begleiten Sie gerne bei allen Schritten und beraten zu speziellen Branchenanforderungen.

Liv Victoria Vickery
Juristische Mitarbeiterin

Nägele Rechtsanwälte GmbH
www.naegele.law

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