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Unnötiger Lärm ab 2025 verboten

Regierung sagt Autoposern den Kampf an

Die Regierung passt diverse Verkehrsverordnungen an. Es handelt sich um einen Nachvollzug von Rechtsanpassungen aus der Schweiz.
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AUTOPOSER
Quietschende Reifen, heulende Motoren, knatternde Auspuffe: Autoposer sorgen sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein für Ärger. (Bild: Sean Murphy/Getty)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. Dezember die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV) genehmigt. Die Verordnungsänderungen dienen dem Nachvollzug von Rechtsanpassungen in der Schweiz sowie der Korrektur einer Verordnungsänderung vom 10. Oktober, wie die Regierung in einer Mitteilung informiert. Sie treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. 

Konkret werden durch die Verordnungsänderungen insbesondere Bestimmungen zur Reduktion beziehungsweise Sanktionierung von unnötig und überflüssig erzeugtem Fahrzeuglärm, übernommen. So wird ab dem neuen Jahr ausdrücklich verboten, unnötigen Lärm mit Auspuffanlagen wie das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme zu verursachen. Zudem werden durch die Anpassung der OBV die Ordnungsbussen für das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge von 50 auf 80 Franken erhöht.

Eine weitere Massnahme zur Lärmbekämpfung: Die Abänderung der VTS schreibt neu ab 1. Januar 2025 in Art. 52 Abs. 6 vor, dass Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter die Wirkung der Schalldämpfung nicht herabsetzen dürfen. 

Gurtenpflicht: Änderung nach wenigen Wochen revidiert

In einer weiteren Anpassung der VRV wird eine Verordnungsänderung vom 10. Oktober 2024 korrigiert, die am 1. November 2024 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich des Tragens von Sicherheitsgurten und Rückhaltevorrichtungen - zum Beispiel einem Kindersitz oder einem einfachen Sitzerhöher - wurde am 1. Novemberanalog der Schweiz eingeführt, dass Fahrzeugführerinnen und -führer neu für die ordnungsgemässe Sicherung von Kindern bis unter zwölf statt wie zuvor bis unter 14 Jahren verantwortlich sind.

Da in Liechtenstein die Strafmündigkeit gemäss dem Jugendgerichtsgesetz jedoch, anders als in der Schweiz, bei 14 Jahren liegt, muss diese Verordnungsanpassung rückgängig gemacht werden. Neu wird wieder auf das Alter von 14 Jahren abgestellt. Diese Verordnungsänderung tritt rückwirkend auf 1. November 2024 in Kraft. (red)

 
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