Vaduz - Stellungnahme S.D. Prinz Max zur Berichterstattung der "Financial Times Deutschland" vom 20.2.2009: Im Jahr 1993 hat die Fürst von Liechtenstein Stiftung eine Familienstiftung errichtet, als deren Begünstigte die Nachfahren des regierenden Fürsten bzw. deren Familienmitglieder definiert wurden. Konkrete Ausschüttungen an einzelne Personen aus dem Begünstigtenkreis lagen im Ermessen des Stiftungsrates. Dieser teilte in der Folge Prinz Max von und zu Liechtenstein, der nie dem Stiftungsrat angehörte, mehrere Ausschüttungen zu. Prinz Max ist seit 2006 CEO der LGT Group. Prinz Max hatte von Januar 1999 bis Januar 2000 und hat wieder seit September 2001 seinen Wohnsitz in Deutschland. In diesen Perioden erfolgten keine Ausschüttungen der Stiftung an ihn und seine unmittelbare Familie. Im September 2001 wurde Prinz Max aus der Stiftung ein Kredit gewährt, der nicht steuerpflichtig war. Die deutsche Steuerbehörde stellt sich nun auf den Standpunkt, dass das gesamte Stiftungsvermögen Prinz Max zugeordnet werden müsse, da er den grössten Teil der Ausschüttungen erhalten hat. Diese Interpretation würde bedeuten, dass Prinz Max für die Perioden, in denen er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, auf die Anlageerträge des Stiftungskapitals eine Steuer nachzuzahlen hätte. Die Anwälte von Prinz Max bestreiten diese Interpretation. Denn das Stiftungskapital entstammte nicht seinem Vermögen, sondern demjenigen der Fürstlichen Familie und wurde zum Zeitpunkt der Auflösung der Stiftung im Jahr 2003 an diese zurückbezahlt. Im Rahmen eines Treffens zwischen Prinz Max und Vertretern der deutschen Steuerbehörde im Dezember 2008 war vereinbart worden, dass seine Anwälte die nötigen Abklärungen treffen und die entsprechenden Informationen beibringen, damit der Sachverhalt abschliessend geklärt werden kann. Prinz Max hat jederzeit mit den Steuerbehörden kooperiert, und die Arbeiten stehen kurz vor dem Abschluss. Prinz Max von und zu Liechtenstein: ?Ich habe meine Steuerpflicht in Deutschland stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt. Falls sich entgegen meiner bisherigen Überzeugung herausstellen sollte, dass ich dem deutschen Staat Steuern schulde, werde ich allen Verpflichtungen umgehend nachkommen. Ich habe meinen Wohnsitz bewusst in Deutschland gewählt und bezahle hier Steuern in beträchtlichem Ausmass. Meine Steuerverpflichtungen nicht zu erfüllen, war ganz sicher nie meine Absicht.? (pd)
Die AHV-Beitragspflicht soll künftig erst für Erwerbseinkommen ab 3000 Franken pro Jahr gelten. Auslöser für diesen Gesetzesentwurf war eine VU-Motion.