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Den Arbeitgebern die Arbeit erleichtern

In Zukunft werden alle Sozialversicherungsbeiträge von der AHV eingehoben ? auch die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Diese und weitere Änderungen sollen die Arbeit vereinfachen. Doch die Umstellung verursacht Aufwand.

Vaduz. – Walter Kaufmann, Direktor der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), richtete sich an einer Informationsveranstaltung der Regierung zum neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz mit mahnenden Worten an die Arbeitgeber: Zwar sei er überzeugt, dass in einem Jahr die Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung (ALV) reibungslos ablaufen. «Den Übergang schätze ich allerdings als schwierig ein.»

Herausforderung an Administration


Weniger problematisch werde es sein, die Lohnbuchhaltung auf den ab 2011 geltenden Beitragssatz in der Höhe von 1 Prozent – 0,5 Prozent Arbeitgeberanteil und 0,5 Prozent Arbeitnehmeranteil – umzustellen. Auch die neue Lohnobergrenze für den versicherten Verdienst in der Höhe von 126 000 Franken, die damit auf die Obergrenze der Unfallversicherung angehoben wird, werde kaum Schwierigkeiten verursachen. Die grösste Herausforderung sieht Kaufmann darin, die Lohnadministration auf die neue Berechnung des für die Beiträge massgebenden Lohns umzustellen.
Massgebend ist ab 2011 auch für die ALV der AHV-Lohnbegriff und nicht mehr ein eigener ALV-Lohnbegriff. Wenn die AHV das Inkasso übernehme, müsste sie ansonsten zwei Lohndefinitionen führen – und das erachtet Kaufmann nicht als sinnvoll. Das bedeutet, dass die Beitragspflicht eines Arbeitnehmers am 1. Januar des Jahres beginnt, in dem er seinen 18. Geburtstag feiert, und am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer 64 Jahre alt wird. Zudem werden verschiedene Einzelheiten analog zur AHV umgestellt werden müssen. Als Beispiel nannte Kaufmann das Honorar der Verwaltungsräte, das in Zukunft auch für die Berechnung des für die ALV massgebenden Lohns berücksichtigt wird.

Lohn 2010 noch im alten System


Am 1. Januar des kommenden Jahres tritt das revidierte Gesetz in Kraft. Für die Löhne dieses Jahres, auch wenn sie erst im kommenden Jahr ausbezahlt werden, gelte aber noch das alte Arbeitslosenversicherungsgesetz, erklärte Walter Kaufmann. Der Jahresabschluss müsse also noch mit der Arbeitslosenkasse im Amt für Volkswirtschaft gemacht werden.
Wenn dann die Abrechnung mit der AHV getätigt wird, dann gilt auch der Rhythmus der AHV. Wie Kaufmann erklärte, werden monatlich Akonto-Zahlungen fällig und Ende des Jahres gibt es eine Schlussabrechnung. In den kommenden Tagen werden alle Arbeitgeber ein Formular zur provisorischen Lohnsumme erhalten, um die Höhe der Akonto-Zahlungen zu berechnen.
Trotz einiger Angleichungen wird es auch in Zukunft noch zwei verschiedene Lohnsummen geben, da für die Berechnung der ALV-Beiträge eine Lohnobergrenze besteht. Ein weiterer Unterschied, der bestehen bleibt, ist, dass bei der ALV auch in Zukunft kein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben wird. Die Administration werde über die Beiträge an die ALV finanziert, führte Kaufmann aus.

Die Zeit ist knapp


Auch Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer erklärte, dass die Zeit für die Umstellung knapp ist. Er hätte sich die parlamentarische Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt gewünscht.
Der Wirtschaftsminister gab zudem einen Einblick in die politischen Zielsetzungen und die Argumente für die gewählte Lösung. Insbesondere betonte Meyer, dass eine Sanierung der ALV unumgänglich war. Ein kombiniertes Konzept – Einnahmensteigerung durch Beitragsanhebung auf der eine und Leistungskürzungen auf der anderen Seite – erachtet Meyer als zweckmässig. Eine Sanierung rein über die Leistungsseite wäre sozialpolitisch nicht verträglich gewesen und mit einem Beitragssatz von 1 Prozent sei die liechtensteinische Wirtschaft auch weiterhin wettbewerbsfähig.

Weitere Infos bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung
 

 

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