Private Steuern in Liechtenstein
Die Steuererklärung 2017 sollte bis zum 21. April eingereicht werden. Wer diese elektronisch ausfüllt, hat den Vorteil, dass die Vorjahresdaten übernommen werden, Berechnungen automatisch erfolgen und auch Pauschalabzüge bereits berücksichtigt sind. Zudem berechnet das Programm aufgrund der Eingaben sogleich die voraussichtliche Steuer.
Damit man die Steuererklärung effizient bearbeiten kann, sollten alle notwendigen Unterlagen bereitliegen: etwa Bankkonto- und Depotauszüge sowie Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Steuerwerte von Liegenschaften per 1. Januar 2017 (bzw. 31.12.2016) sowie Bescheinigungen über Hypotheken- und Darlehensschulden. Als Einkommensnachweise dienen Lohnausweis und Bescheinigungen über Renten und Erwerbsausfallentschädigungen.
Wer Abzüge geltend machen möchte, die über die Pauschalen hinaus-gehen, muss diese belegen. So sind etwa Bescheinigungen über Einkäufe in die Pensionskasse, Belege für Aus- und Weiterbildung oder Krankheitskosten vorzulegen.
Zukünftige Steueroptimierung
Zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse erhöhen die Altersleistungen und reduzieren die Steuerbelastung. Ob und in welcher Höhe eine Einkaufsmöglichkeit besteht, ist auf dem Pensionskassenausweis angeführt – falls nicht, gibt die Pensionskasse Auskunft. Der steuerlich maximal absetzbare Betrag für in Liechtenstein Steuerpflichtige ist beschränkt.
Der Einkaufsbetrag zusammen mit den ordentlichen Arbeitnehmerbeiträgen (Spar- und Risikobeitrag) kann nur in Höhe von bis zu 18 Prozent des Erwerbseinkommens in Abzug gebracht werden. Aus steuerlicher Sicht sollten Einkäufe auf mehrere Jahre verteilt werden. Die Steuerersparnis hängt dabei von der individuellen Steuersituation ab: Je nach Tarifstufe und Gemeinde beträgt sie zwischen 2,5 und 24 Prozent des Einkaufsbetrages.
Steuer aus der 2. Säule (Schweiz)
Bezieht eine in Liechtenstein wohnhafte und steuerpflichtige Person eine Kapitalleistung aus der 2. Säule der Schweiz (Auflösung Freizügigkeits-konto oder -police, Auszahlung aus der Pensionskasse), so wird ihr bei Auszahlung eine Quellensteuer abgezogen. Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Liechtenstein und der Schweiz steht das Besteuerungsrecht bei Leistungen aus der 2. Säule (Renten und Kapitalleistungen) dem Wohnsitzstaat zu (Ausnahme öffentlicher Dienst). Der Bezüger kann deshalb die abgezogene Quellensteuer in jenem Kanton zurückfordern, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Hierfür ist ein Antrag einzureichen, auf dem die liechtensteinische Steuerbehörde sowohl die Kenntnis der Leistung als auch die Ansässigkeit im Sinne des DBA bestätigt. Zu beachten ist, dass diese Regelung nicht für Auszahlungen aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) gilt.
Steuer auf Zinsen und Dividenden
Zinsen und insbesondere Dividenden werden im Herkunftsland oft mit einer Quellensteuer belastet. Gemäss den jeweils gültigen Doppelbesteuerungsabkommen haben sowohl Liechtenstein als auch der Quellstaat das Recht, diese Zahlungen zu besteuern. Über die Verteilung gibt das jeweilige DBA Auskunft. Mittels Antrag kann der in Liechtenstein steuerpflichtige Zahlungsempfänger den rückforderbaren Teil im Quellstaat zurückfordern. Der dem Quellstaat zustehende Anteil (die sogenannte Sockelsteuer) kann in Liechtenstein angerechnet werden. Dafür stehen bei der Steuerverwaltung Liechtenstein ein Merkblatt sowie ein Antragsformular zur Verfügung. In der Praxis relevante DBAs bestehen aktuell mit Deutschland, Österreich und für Zahlungen ab dem 1.1.2017 auch mit der Schweiz.
Rechtlicher Hinweis: Die Angaben im Sinne der Finanzanalyse-Vorschriften (Gesetz, Verordnung) sind auf der Website www.llb.li unter «Rechtliche Bedingungen» zu finden.
*Andreas Brotzer
Steuerspezialist FL / CH, Finanzplanung und Steuern, Liechtensteinische Landesbank AG
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Liechtensteinische Landesbank AG
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Steuerverwaltung Liechtenstein
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