Klares Bekenntnis zu Richtlinien
Verrechnungspreise, also Preise für Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, zählen aktuell zu den dringlichsten Themen, welche die Unternehmen beschäftigen. Kaum Kundengespräche oder Umfragen bei den Steuerabteilungen von Unternehmen, in denen Verrechnungspreise nicht betont werden.
Die Sorge von Steuerverwaltungen, dass Konzerne mithilfe nicht fremdüblicher Verrechnungspreise Gewinne ins Ausland verschieben, hat bereits in der Vergangenheit zu ausführlichen Vorschriften in vielen Ländern geführt. Nun hat auch Liechtenstein in seiner Gesetzgebung nachgezogen.
Im liechtensteinischen Steuergesetz werden zusätzlich zum international anerkannten und üblichen Fremdvergleich auch die dazugehörigen Dokumentationsvorschriften kodifiziert (Art. 49). Diese Regelungen werden neu in der Steuerverordnung erläutert (Art. 31a und b). Doch was bedeuten diese Regelungen? Grundsätzlich sind die neuen Verrechnungspreisregeln für alle Unternehmensgruppen relevant, welche innerhalb der Gruppe Lieferungen oder Leistungen tätigen. Die Verrechnungspreisregeln sind also nicht nur ein Thema der grossen Konzerne – vielmehr muss sich jede Unternehmensgruppe damit beschäftigen.
Neue Dokumentationsvorschriften
Die Regelungen bestehen aus zwei Teilen: den Verrechnungspreisen sowie der Dokumentation. Im Hinblick auf die Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise verweist die Steuerverordnung auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.
Das heisst, dass die international üblichen Verrechnungspreismethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und Geschäftsvorfallbezogene Gewinnteilungsmethode) auch in Liechtenstein Anwendung finden.
Je nach Grösse wird eine unterschiedlich detaillierte Verrechnungspreisdokumentation erwartet, die in Deutsch oder Englisch erstellt werden kann. Unternehmen, die zu grossen Gruppen gehören, welche einen Jahresumsatz von mehr als 900 Millionen Franken erzielen – was gleichzeitig auch die Grenze für die Pflicht zur Abgabe eines länderbezogenen Berichtes («Country-by-Country-Report») ist –, müssen eine Dokumentation bestehend aus «Master- und Localfile» gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien erstellen. Warentransaktionen ab einer Million Schweizer Franken beziehungsweise sonstige Leistungen ab einer Viertelmillion Franken müssen dokumentiert werden.
Unternehmen, die einer kleineren Gruppe angehören, aber gleichwohl über mehr als 250 Mitarbeiter, 51,8 Millionen Franken Nettoumsatzerlöse und 25,9 Millionen Franken Bilanzsumme verfügen, benötigen lediglich eine Dokumentation, welche im Wesentlichen aus einem «Localfile» besteht und die Fremdüblichkeit von Warentransaktionen ab 500 000 bzw. 125 000 Franken für sonstige Leistungen dokumentiert. Die Dokumentationen sind der Steuerverwaltung auf Anfrage innerhalb von 60 Tagen auszuhändigen. Kleinere Unternehmen unterliegen keiner strukturierten Dokumentationsverpflichtung, müssen aber den Steuerbehörden die Angemessenheit der Verrechnungspreise gleichfalls auf Verlangen nachweisen.
Klares Bekenntnis zu Richtlinien
Unternehmensgruppen müssen nun prüfen, inwieweit sie von den neuen Dokumentationsvorschriften betroffen sind. Falls im Ausland bereits Verrechnungspreisdokumentationen erstellt wurden, kann möglicherweise auf diesen aufgebaut werden. Insbesondere eine modulare Dokumentationsstruktur ist gut geeignet, um die grundsätzlichen Dokumentationsverpflichtungen in mehreren Ländern effizient zu erfüllen.
Positiv zu bewerten ist die Schaffung von Rechtssicherheit im Bereich der Verrechnungspreise und deren Dokumentation. Es ist nun klar, was die Steuerbehörden von den Steuerpflichtigen erwarten. Zudem schafft das klare Bekenntnis zu den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für Konzerne die Sicherheit, dass weltweit implementierte Verrechnungspreis- und Dokumentationssysteme nicht spe-ziell für Liechtenstein angepasst werden müssen.
In der Praxis wird sich zeigen, wie die Prüfung von Verrechnungspreisen gehandhabt wird. Hier ist sicherlich zu wünschen, dass die Steuerverwaltung Augenmass walten lässt und ein pragmatisches Vorgehen wählt, welches das Gesetz unmissverständlich und einheitlich umsetzt. Gleichzeitig soll es aber auch Steuerpflichtige vor unnötigen bürokratischen Prüfungsaktionen bewahren.


*Gerhard Foth
Dipl. Volkswirt, KPMG AG. Er arbeitet seit über 10 Jahren im Bereich Verrechnungspreise.
*Till Ferst
Dipl. Steuerexperte, KPMG AG. Er berät Unternehmen seit 7 Jahren in liechtensteinischen Steuerfragen.
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