Die passende Rechtsform
Die Auseinandersetzung mit dieser Frage ist essenziell, da sich je nach Rechtsform unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Insbesondere sollte man sich mit Fragen zur Steuerbelastung, zu den Sozialversicherungsabgaben, zur Haftung, aber auch zur Nachfolgeplanung beschäftigen.
Als anschauliches Beispiel dient z. B. ein Handwerker, der sich überlegt, entweder als Einzelunternehmer oder in Form einer GmbH, Anstalt oder AG aufzutreten. Als Einzelunternehmer ist der Reingewinn gänzlich einkommenssteuerpflichtig, die Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, FAK, PK) werden basierend auf dem gesamten Reingewinn berechnet und gegenüber Ansprüchen haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten (Privat-) Vermögen. Vorteilhaft hingegen ist jedoch, dass kein Mindestkapital vorhanden sein muss.
Bei einer GmbH (gilt auch für die AG und Anstalt) berechnet sich die Ertragssteuer ebenfalls vom steuerbaren Reingewinn, wobei der Lohn der Einkommenssteuer untersteht und als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden kann. Für die Sozialversicherungen gilt ebenfalls der massgebende Lohn als Grundlage. Die Haftung ist lediglich auf das Mindestkapital der Gesellschaft beschränkt; es besteht keine Haftung des Privatvermögens. Vorteilhaft ist bei juristischen Personen, dass sich mehrere Anteilseigner (Gesellschafter, Aktionäre) an der Gesellschaft beteiligen können. Der Firmenname kann frei gewählt werden; somit können auch Fantasiebezeichnungen im Handelsregister eingetragen werden. Eine Unternehmensnachfolge ist bei juristischen Personen ebenfalls einfacher, da z. B. mehrere Kinder und/oder Dritte quotal bzw. nach Belieben am Unternehmen beteiligt werden können, was bei einem Einzelunternehmen nicht möglich ist.
Bei einer Gegenüberstellung zwischen Einzelunternehmen (EU) und Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) lässt sich vereinfacht festhalten, dass eine Kapitalgesellschaft aus Sicht Steuerbelastung und insbesondere aus Sicht der Sozialversicherungsabgaben grundsätzlich ab einem bestimmten Nettoumsatz attraktiver ist (siehe Box). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Lohn des geschäftsführenden Gesellschafters angemessen sein muss, das heisst, der Lohn ist abhängig vom Umfang der Arbeit, der Stellung und die damit verbundene Verantwortung, der beruflichen Fähigkeit, der Grösse des Betriebes sowie der sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb (Art. 14 Abs. 2 Bst. d SteG; VGH-Urteil 2013/067).
Aus Sicht der Mehrwertsteuer spielt die Rechtsform keine Rolle. Hier ist lediglich der Umsatz aus steuerbaren Leistungen massgebend. Ab einem Umsatz von mehr als 100 000 Franken aus steuerbaren Leistungen wird die Unternehmung/Einzelunternehmer obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Eine freiwillige MwSt.-Unterstellung ist jederzeit möglich. Dies ist dann von Vorteil, wenn der Unternehmer die Vorsteuern aufgrund von Initialaufwendungen zurückfordern möchte, obwohl er die Umsatzschwelle von 100 000 Franken noch nicht erreicht hat. Die Stempelabgaben (Emissions- und Umsatzabgabe) sind nur für Kapitalgesellschaften anwendbar (AG, GmbH, Anstalt mit in Anteile zerlegtem Kapital).
Es ist jedenfalls ratsam, sich vor einer Geschäftsaufnahme oder -übernahme mit den vorab erwähnten Punkten auseinanderzusetzen. Auch während einem laufenden Geschäftsbetrieb sollte man sich überlegen, ob die gewählte Rechtsform noch optimal ist oder gegebenenfalls angepasst werden soll.

*Marcel Kieber
Dr. iur., Partner bei expeerius ag, Schaan
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