Neue Pflichten für Schweizer Finanzdienstleister ante portas
FINLEG und FINIG – zwei neue Abkürzungen, mit denen sich liechtensteinische Unternehmen, die in der Schweiz aktiv sind, bald auseinander setzen müssen. Das Finanzdienstleistungs- und das Finanzinstitutsgesetz werden in Bälde verabschiedet – zirka 300 Seiten im Dienste des Anlegerschutzes. Doch um was geht es? Schweizer Finanzdienstleister werden ab 2018 mit umfassenden neuen Verhaltensregeln konfrontiert sein. Auch wenn die Gesetzesvorlagen derzeit noch parlamentarisch beraten werden, ist bereits jetzt absehbar, dass für Schweizer Finanzdienstleister schon bald umfassende neue Pflichten, etwa im Bereich der Anlageberatung und im Bereich der Vermögensverwaltung, in Kraft treten werden. Auch liechtensteinische Unternehmen, sei es, dass sie unmittelbar in der Schweiz aktiv sind, sei es, dass sie mit Schweizer Finanzintermediären kooperieren, sollten bei Zeiten einen Blick in den neuen Pflichtenkatalog für Schweizer Finanzdienstleister werfen.
Ziel der neuen Regulierungsinitiative ist aber nicht nur der Anlegerschutz. Immerhin sollen die neuen Regelungen auch den EU-Marktzugang für Schweizer Unternehmen sicherstellen. Der Pflichtenkatalog für Schweizer Finanzdienstleister soll nicht nur im Bereich Anlegerschutz an den europäischen Standard angepasst werden; getreu dem Motto «same business, same risk, same rules».
Schweizer Finanzintermediäre werden daher zukünftig, etwa im Bereich Vermögensverwaltung, zu beurteilen haben, ob die von ihnen verwalteten Produkte für ihre Kunden «angemessen» sind und der Risikobereitschaft und dem Fachwissen der Kunden entsprechen. Was im EU-Bereich seit Jahren Standard sein mag, wird nunmehr auch in der Schweiz explizit klargestellt. Ob allerdings Anlegerprofile (in der Schweiz «Kundendossiers»), neue Formulare und Dutzende Seiten an neuen Verhaltensempfehlungen tatsächlich zu einem Mehr an Anlegerschutz beitragen, kann aus der Sicht der europäischen Regulierungs-Geschichte bezweifelt werden. In den Nachbarstaaten haben neue Regularien eher zu einer Bereinigung der Anbieterseite beigetragen; aber das ist eine andere Kehrseite der Medaille.
Ein wichtiger Punkt der neuen Regelungen ist, dass Schweizer Finanzdienstleister nunmehr Vergütungen von Dritten (Stichwort: Provisionen von Fondsanbietern) künftig zumindest offenlegen müssen. Wie auch in anderen europäischen Mitgliedstaaten müssen Schweizer Finanzintermediäre zukünftig «leicht verständliche» Basisinformationsblätter erstellen (Aktien oder Anleihen einmal ausgenommen). Ob diese Dokumente tatsächlich gelesen werden, ist hier nicht zu vertiefen. Schon der sogenannte «Wertpapierprospekt» hat seine Aufgabe – konkret: die Anlegerinformation – nicht erfüllt.
Dass sich Finanzdienstleister zukünftig einer Schlichtungsstelle («Ombudsstelle») anschliessen müssen, damit Kundenbeschwerden nicht immer vor Gericht erörtert werden, ist im europäischen Kontext ebenfalls nicht neu, wenn man an den Bereich der Energie-, Telekom- oder sonstigen Finanzmarktregulierung denkt.
Nicht für alle Anbieter
Die neuen Regelungen gelten freilich nicht für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen; Kernadressaten sind etwa unabhängige Vermögensverwalter, mögen sie auch nicht direkt von der FINMA beaufsichtigt werden (ein Aspekt, der aus Sicht des europäischen Finanzmarktrechts überrascht). So werden etwa Versicherungsunternehmen nicht von den neuen Regelungen erfasst werden. Ob und inwieweit bei einer geplanten Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes Verschärfungen auch für Versicherungsunternehmen beschlossen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Auch wenn nun noch der Nationalrat die neuen Verhaltensstandards für Schweizer Finanzintermediäre formal beschliessen muss, eines steht fest: Eine Annäherung der Schweizer Verhaltensstandards für Finanzdienstleister an die bestehenden europäischen Grundregeln im Bereich Anlegerschutz und Marktzugang für Vermögensverwalter (und nicht nur diese Unternehmen) ist jedenfalls nachdrücklich zu begrüssen.
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