Ratgeber
«So verhindern Sie eine missbräuchliche Kündigung Ihres Arbeitnehmers»
Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer erhebt Einsprache gegen die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit und fordert vom Arbeitgeber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Jetzt stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber beachten muss, um so eine Situation zu vermeiden.
Im liechtensteinischen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein unbefristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins auflösen. Hierfür braucht es prinzipiell keinen Grund.
Keine Kündigung wegen Alter, Geschlecht oder Herkunft
Trotz dieser Kündigungsfreiheit kann eine Kündigung aber missbräuchlich sein. Eine missbräuchliche Kündigung kann beispielsweise vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil eine Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (bspw. nicht bezahltem Lohn fordert). Eine Kündigung aus einem Grund, der in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegt (z.B. Alter, Geschlecht oder Herkunft des Arbeitnehmers), kann ebenfalls missbräuchlich sein. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Fälle, in welchen von einer missbräuchlichen Kündigung auszugehen ist. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Ist eine Kündigung missbräuchlich, ist diese grundsätzlich dennoch rechtswirksam. Die missbräuchliche Kündigung kann aber bestimmte Folgen nach sich ziehen. So kann eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen verlangt werden. Hierfür muss aber ein bestimmtes Verfahren eingehalten sowie Fristen beachtet werden.
Richtige Kommunikation gegenüber dem Arbeitnehmer
Um derartige Vorfälle zu vermeiden, empfiehlt es sich vor der Kündigung anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung zu prüfen, ob eine allfällige Kündigung missbräuchlich wäre. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Kündigung, ist es insbesondere wichtig darauf zu achten, was dem Arbeitnehmer kommuniziert wird und wie die Kündigung schriftlich begründet wird. Zu Beweiszwecken sollte von Beginn des Arbeitsverhältnisses an das Personaldossier des Arbeitnehmers ordnungsgemäss geführt werden. Allfälliges Fehlverhalten, schlechte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers oder sonstige rechtmässige Gründe für eine Kündigung sollten dokumentiert werden.
Sollte ein Arbeitnehmer dennoch gegen die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit Einsprache erheben und eine Entschädigung geltend machen, ist es zweckmässig dies im Einzelfall zu prüfen. Es empfiehlt sich daher jedenfalls anwaltlichen Rat beizuziehen.
Fabienne Muxel (geb.Seppi)
Rechtsanwältin Partner,
Nägele Rechtsanwälte GmbH
www.naegele.law
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