Ratgeber
Benötige ich für die Ausübung meines Gewerbes in Liechtenstein eine Gewerbebewilligung?
Unternehmertum ist eine grossartige Sache, sollte mehr gefördert werden und ist Liechtenstein ein sehr unternehmerfreundliches Land. Vorab sind aber einige Herausforderungen zu bewältigen. Es stellen sich insbesondere auch rechtliche Fragen: Ob, wo, wie und wann ein Gewerbe angemeldet oder eine Gewerbebewilligung eingeholt werden muss.
Prinzipiell ist bei der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit mit Niederlassung in Liechtenstein zwischen anmeldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Gewerben zu unterscheiden.
Wird beabsichtigt ein Gewerbe auszuüben, dass kein bewilligungspflichtiges Gewerbe ist, ist dieses lediglich anzumelden. Handelt es sich hingegen um ein bewilligungspflichtiges Gewerbe, muss ein Antrag auf Gewerbebewilligung gestellt werden. Dieser Bewilligungspflicht unterliegen bspw. Gärtner, Gebäudereiniger, Kosmetiker, Maler, Gastwirte, uvm. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass bei bewilligungspflichtigen Gewerben ein Nachweis über die fachliche Eignung erbracht werden muss; bspw. mittels Diploms, Arbeitsbestätigung, Gastwirteprüfung.

Für beide Arten von Gewerben müssen nicht nur bestimmte Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sein (z.B. Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte), sondern auch im Zuge der Anmeldung/Antragstellung diverse Dokumente vorgelegt werden (wie u.a. Strafregisterauszug, Pfändungsregisterauszug, etc.). Auch sind die entsprechenden Gebühren zu begleichen. In beiden Fällen ist das Amt für Volkswirtschaft die zuständige Behörde.
Wann darf ich das Gewerbe ausüben?
Die Berechtigung das Gewerbe auszuüben, entsteht sodann bei anmeldepflichtigen Gewerben grundsätzlich mit deren Anmeldung, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bei bewilligungspflichtigen Gewerben erst mit der Erteilung der Bewilligung.
Was wäre ein Gesetz ohne Ausnahmen?
Es gibt auch Tätigkeiten, für welche weder ein Gewerbe angemeldet noch eine Gewerbebewilligung beantragt werden muss und Tätigkeiten, welche eine Spezialbewilligung erfordern (z.B. Ärzte, Treuhänder, Finanzdienstleister, Personalvermittler, Bauwesenberufe).
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Notwendigkeit einer Gewerbebewilligung von der konkreten Art und Ausgestaltung der Tätigkeit abhängt. In jedem Fall ist daher vor der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu prüfen, ob eine Anmeldung eines Gewerbes, die Einholung einer Gewerbebewilligung, die Einholung einer Spezialbewilligung oder allenfalls nichts davon erforderlich ist. Wir empfehlen, diesbezüglich rechtlichen Rat einzuholen.
Barbara Miliker
Rechtsanwältin
Nägele Rechtsanwälte GmbH
www.naegele.law
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