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Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 haben somit alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren Erwerb die gesetzlichen Erwerbsgrenzen nicht überschreitet (45'000 Franken für alleinstehende/alleinerziehende Personen und 54'000 Franken für Ehepaare).

Vaduz. - Der Erwerb setzt sich wie folgt zusammen: Steuerpflichtiger Erwerb (Ziffer 15 der Steuererklärung - die Auszahlung der beruflichen Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb dazugerechnet- + 5 Prozent des Reinvermögens (Ziffer 6 der Steuererklärung).

Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 Prozent Freibetrag der AHV/IV-Rente (Ziffer 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind. Bei Personen in Ausbildung, welche Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Eltern haben, richtet sich die Prämienverbilligung nach dem Erwerb der Eltern. Eine Ausnahme bilden Zweitausbildungen. Bei Personen in einer Zweitausbildung richtet sich die Prämienverbilligung nach dem Erwerb der betreffenden Person.

Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2010 erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2009. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2010 auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Gesundheit (erhältlich dort oder bei den Gemeindeverwaltungen sowie Downloadmöglichkeit unter www.ag.llv.li (Versicherung - Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Onlineschalter) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Gesundheit weitergeleitet. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Person separat eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice der Krankenkasse, gültig ab 1. Januar 2010, beizulegen. Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut einen solchen einreichen.

Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2009 leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an das Amt für Gesundheit weiter. Wird ein Antrag nach Ablauf des Jahres 2010 eingereicht, hat der Antragsteller sich an das Amt für Gesundheit zu wenden. Anspruch auf Prämienverbilligung für ein vergangenes Jahr besteht nur bei Vorliegen von entschuldbaren Gründen (beispielsweis nachweisbarer, längerer Spitalaufenthalt).

Der Betrag wird grundsätzlich jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres direkt an den Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 zwischen Oktober 2010 und Februar 2011 ausbezahlt werden.

Für weitere Auskünfte oder bei Fragen zum Anspruch auf Prämienverbilligung steht das Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, gerne zur Verfügung.  (pafl)

 

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