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Optimierte und moderne Gewerbeordnung

Einführung des Betriebsleiters, Neudefinition des Geschäftsführers, Möglichkeit von Ruhendstellung einer Gewerbebewilligung, Legaldefinition Industriebetrieb, neue Vereinsregelung, neue Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Dienstleitungsverkehr: Die Regierung setzt seit dem 1. Januar auf eine weiter optimierte und moderne Gewerbeordnung.

Vaduz. - Das neue Gewerbegesetz ermöglicht, dass ein Betriebsleiter ein Unternehmen fachlich führen kann, während beispielsweise ein Familienmitglied ohne einschlägige gewerbliche fachliche Qualifikation die Geschäftsführung innehat. Dazu Wirtschaftsminister Martin Meyer: «Erfahrungen aus Deutschland und Österreich zeigen, dass sich die Einführung eines fachlichen Betriebsleiters bewährt hat und es damit gelungen ist, Familienbetriebe langfristig zu sichern.» Zudem wurde eine Erleichterung eingeführt, dass bei Betrieben ohne Betriebsleiter nur ein eingetragener Geschäftsführer die gewerbliche fachliche Qualifikation nachzuweisen hat. Neu wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Gewerbebewilligung für längstens zwei Jahre ruhend zu stellen. Durch dieses Instrument hat der Gewerbeinhaber den Nutzen, dass er bei Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit kein neues Bewilligungsverfahren durchlaufen muss.

Weniger Bürokratie

In das Gesetz ist auch eine Legaldefinition des Begriffs «Industriebetrieb» eingeflossen. Ein industrieller Betrieb, der mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, ist neu vom Nachweis der fachlichen Eignung befreit. Als Industriebetriebe anerkannt werden Betriebe, die eine Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen verwenden und Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Handwerks-, Handels- oder dem Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen sind.

Erleichterung für Vereine

In der bisherigen Gesetzesfassung benötigt ein Verein eine Gewerbebewilligung, wenn er eine gewerbliche Tätigkeit öfter als einmal in der Woche ausübt. Diese Bestimmung wird im Grundsatz erhalten, jedoch flexibler definiert. Neu wird bestimmt, dass ein Verein, der seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr als an insgesamt 52 Tagen im Jahr- nicht öfter als einmal in der Woche - und ausnahmsweise einmal im Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen ausübt, keine Gewerbebewilligung benötigt. Die Absicht der Regierung besteht darin, Erleichterungen für Spezialfälle wie Fasnachtsaktivitäten, Feuerwehrfeste oder Musikfeste zu schaffen. (pafl)
 

 

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