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Entwurf des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beschlossen

In ihrer Sitzung vom 24. August hat die Regierung die Vorlage zur Totalrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beschlossen. Ziel der Revision ist die finanzielle Sanierung und zukunftsfähige Ausgestaltung der Arbeitslosenkasse.

Vaduz. - Das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) datiert aus dem Jahr 1969. Der liechtensteinische Arbeitsmarkt hat sich seit dieser Zeit erheblich verändert und das ALVG entspricht nicht mehr den Gegebenheiten des heutigen Arbeitsmarktes. Dies hat dazu geführt, dass die Arbeitslosenversicherung seit vielen Jahren unterfinanziert ist.

«Die Einnahmen, die durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt werden, reichen nicht aus, um die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu decken», betont Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer. Selbst bei guter Konjunkturlage weist die Arbeitslosenversicherung einen deutlichen Aufwandüberschuss aus. Diese Situation hat sich im Zuge der Wirtschaftskrise noch verschlechtert.

Die ausserordentlich hohen Aufwendungen für Kurzarbeit im Jahr 2009 haben das Eigenkapital der Versicherung auf 22,6 Millionen Franken schrumpfen lassen. Ende 2008 hatte das Eigenkapital der Versicherung noch 41 Millionen Franken betragen. Angesichts des tiefen Standes des Eigenkapitals und des jährlich wiederkehrenden Fehlbetrags der Arbeitslosenversicherung ist eine Revision des ALVG deshalb unumgänglich.

Das Hauptziel der Revision des ALVG besteht darin, die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung langfristig zu sichern. Um das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung wieder herzustellen, bedarf es Massnahmen auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite.

Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer: «Zur Vermeidung sozialpolitisch unvertretbarer Leistungskürzungen bedarf es einer moderaten Anpassung des Beitragssatzes.» Der Beitragssatz soll um 0,5 Prozent auf 1 Prozent des versicherten Verdienstes angehoben werden. «Der erhöhte Beitragssatz ist verglichen mit den umliegenden Staaten weiterhin überaus tief, weshalb die Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes Liechtenstein durch die Erhöhung nicht beeinträchtigt wird.»

Zudem soll das Inkasso der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die AHV übertragen werden, was eine administrative Erleichterung für die Arbeitgeber darstellt. Diese müssen für dasselbe Arbeitsverhältnis künftig nicht mehr bei zwei staatlichen Stellen (Arbeitslosenversicherung und AHV/IV/FAK-Anstalten) Beiträge abrechnen, sondern können die Arbeitslosenversicherungsbeiträge neu ebenfalls an die AHV entrichten. Dadurch reduziert sich ihr administrativer Aufwand.

Das Gegenstück zur Erhöhung des Beitragssatzes sind Anpassungen auf der Leistungsseite. Nach geltendem Recht reicht bereits eine Beitragszeit von 6 Monaten aus, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlangen zu können. Neu soll eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich sein. Gleichzeitig wird die Höchstzahl der Taggelder stärker an der Beitragsdauer ausgerichtet. Im Sinne des Versicherungsprinzips soll der Äquivalenz von Beitragszeit und Leistungsdauer mehr Beachtung geschenkt werden.

Als weitere Massnahmen zur Entlastung der Arbeitslosenversicherungskasse werden die Einführung einer differenzierten Wartezeit beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie die Festsetzung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auf neu 80 Prozent des Verdienstausfalls vorgeschlagen. Zudem soll der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes – analog der Rechtslage in der Schweiz – auf 126 000 Franken angehoben werden.  (pafl)

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