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Eine statt elf Grundverkehrskommissionen

Statt wie bisher 11 Gemeinde-Grundverkehrskommissionen soll es künftig nur eine einzige Grundverkehrskommission geben. Diese entscheidet über sämtliche Anträge zum Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken. Die Regierung hat den Vernehmlassungsbericht verabschiedet.

Vaduz. - Die Zuständigkeit und das Verfahren beim Erwerb von Eigentum an Grundstücken soll geändert werden: Die betroffenen Personen haben so eine zentrale Anlaufstelle und gleichzeitig ist eine konstante Genehmigungspraxis gewährleistet. Die Grundverkehrskommission soll sich aus drei vom Landtag zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen. Die bisherige Aufteilung in genehmigungspflichtige Geschäfte und lediglich vorlagepflichtige Geschäfte (z. B. zwischen Ehegatten) wird bei- behalten. Die vorlagepflichtigen Geschäfte sollen wie bis anhin vom Präsidenten der neuen Grundverkehrskommission alleine entschieden werden.

Zwei Beschwerdeinstanzen

Betreffend den Rechtsmittelweg gibt es ebenfalls eine Neuerung. Die Landesgrundverkehrskommission wird aufgelöst und stattdessen ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als erste Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Zweite Instanz bleibt wie bis anhin der Verwaltungsgerichtshof. Die Regierung soll vollständig aus dem Genehmigungsprozess ausgenommen werden und wäre somit künftig auch nicht mehr beschwerdeberechtigt.

Rechtssprechung beachtet

Inhaltlich soll im Sinne der Rechtssicherheit die einschlägige Rechtsprechung zum Grunderwerb durch Familienstiftungen als auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise normiert werden. Hier wird lediglich die bereits in der Praxis angewendete Rechtsprechung gesetzlich festgeschrieben. Neu ist jedoch, dass die Aufsicht über Stiftungen mit Grundstücken im Inland nicht mehr bei der Regierung liegen soll, sondern bei der zentralen Grundverkehrskommission. (ikr)

 

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