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AHV-Verwaltungskosten: Flexible Anpassung

Die Regierung hat einen Bericht und Antrag verabschiedet, der die Einführung eines minimalen und maximalen Kapitals für die Verwaltungskosten der AHV-IV-FAK-Anstalten vorsieht. Weiters will die Regierung mit dieser Gesetzesvorlage sicherstellen, dass ein Verwaltungskostendefizit bei allen drei Anstalten nach dem gleichen Mechanismus gedeckt wird.

Vaduz. - Die AHV-IV-FAK-Anstalten als nicht gewinnorientierte Institutionen sollen im Bereich der Verwaltungskosten keine hohe Reserven äufnen. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2008 als erster Schritt der Verwaltungskostenbeitragssatz von 4 Prozent auf 3,6 Prozent gesenkt.

Je nach Reserven

Bereits bei der Senkung des Verwaltungskostenbeitragssatzes wurde ins Auge gefasst, ein minimales und maximales Kapital für die Verwaltungskostenrechnung einzuführen. Neu soll der Verwaltungskostenbeitragssatz von der Regierung mit Verordnung angepasst werden, wenn die Verwaltungskostenreserven weniger als ein Drittel oder mehr als zwei Drittel der jährlichen Verwaltungskosten betragen. Hiermit wurde ein flexibles und gleichzeitig praktikables System gefunden, um die Verwaltungskostenbeiträge an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. (pafl)

 
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