Abtreibungen erlauben ? aber nur im Ausland
Vaduz. – Im Juni kündigten die VU und die FBP an, eine Arbeitsgruppe zu bilden und einen Alternativvorschlag zum Thema Schwangerschaftskonflikte zu verfassen. Dieser Vorschlag würde eingebracht, wenn das Stimmvolk die Initiative «Hilfe statt Strafe» ablehnt. Die beiden Parteipräsidenten Adolf Heeb (VU) und Alexander Batliner (FBP) zeigten sich gestern erfreut, weil die beiden gestellten Aufgaben erfüllt worden seien: Erstens die Frauen, die einen Abbruch durchführen wollen, zu entkriminalisieren, und zweitens den Entwurf vor dem Beginn der Briefwahl zu veröffentlichen.
Von zwei Zielen geleitet
Marcus Vogt, Mitglied der Arbeitsgruppe aus der FBP, betonte, dass sich der gestern vorgestellte Entwurf nicht mit «Hilfe statt Strafe» messe, sondern mit dem aktuell geltenden Recht in Liechtenstein. Demnach dürfen in Liechtenstein wohnhafte Frauen weder im In- noch im Ausland Abtreibungen vornehmen lassen. Zudem ist es den Frauen selbst und Dritten verboten einen Abbruch durchzuführen. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat sich die Arbeitsgruppe laut Marcus Vogt durch zwei Zielsetzungen leiten lassen: Erstens soll die Frau, die sich mit ihrer Schwangerschaft in einem Konflikt befindet und sich für einen Abbruch entscheidet, in dieser schweren Notlage nicht auch noch eine Bestrafung fürchten. Neben dieser Entkriminalisierung wollte man zweitens auch «ein klares Signal betreffend die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens senden und verhindern, dass sich die Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in Liechtenstein etabliert», wie es in der Begründung zum Alternativvorschlag heisst. Daher konzentriert sich der Vorschlag der Arbeitsgruppe auf die Aufhebung des Weltrechtsprinzips, das laut Vogt sowieso kaum durchzusetzen sei. Somit sollen Frauen, die einen Abbruch im Ausland durchführen lassen, künftig nicht mehr bestraft werden. Zusätzlich schlägt man vor, den zweiten Teilsatz des Paragraphen 96, Absatz 3 zu streichen. Damit darf eine Frau in Liechtenstein weiterhin selbst keinen Abbruch vornehmen, aber sie darf einen anderen die Abtreibung durchführen lassen. Da jedoch Absatz 1, der Personen unter Strafe stellt, die mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbrechen, bezieht sich der Vorschlag auf Schwangerschaftsabbrüche, die im Ausland durchgeführt werden. (sb)
Mehr in der heutigen Print- und Online-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands».
Schlagwörter
-
Alexander Batliner