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Umschlagsplatz für Antiquitäten

Im 19. Jahrhundert war Liechtenstein ein begehrtes Tätigkeitsfeld für Antiquitätenhändler. Oft wurden sogar ausgegrabene Kulturgüter ins Ausland verkauft, meist für einen Preis, der weit unter dem eigentlichen Wert des Fundstückes lag.

Aufsehen erregte im Jahr 1887 ein besonderer Fall: Alexander Frick und Lorenz Frommelt fanden bei Grabungen für eine neue Wasserleitung oberhalb von Schaan zwei römische Legionärshelme, welche wahrscheinlich aus dem 1. Jahrhundert n. Chr. stammten. Zufällig war ich gerade in der Gegend und hörte die überraschten Ausrufe der Finder. Ich versteckte mich zwischen den Bäumen beobachtete die beiden, die darüber diskutierten, was denn nun am besten mit diesen Helmen anzustellen sei. Sie entschieden sich, die Fundstücke für je 5 Gulden zu verkaufen – eine Schande! Viel zu wenig für solche wichtigen Zeitzeugnisse!?Da ich mich nicht zeigen durfte, konnte ich leider nicht eingreifen und liess die beiden ziehen.

Später erfuhr ich, dass die Helme über weitere Käufer bei einem Herrn von Schwerzenbach in Bregenz landeten. Der damalige Fürst Johann II. sandte den Landesverweser Karl von In der Maur, um die Helme zurückzukaufen. Schwerzenbach hatte aber bereits einen der Helme dem Vorarlberger Landesmuseum überlassen, den anderen, «schöneren», wollte er selbst behalten. Trotz mehrmaliger Bemühungen vonseiten des Fürsten – er bot Schwerzenbach sogar eine Rüstung aus der fürstlichen Rüstkammer zum Tausch an – konnten die Helme nicht mehr zurück ins Ländle gebracht werden. Die Sammlung Schwerzenbachs wurde 1935 in Zürich versteigert, mangels weiterer bewilligter Gelder musste die liechtensteinische Delegation auch diesmal ohne den heissbegehrten Helm nach Hause fahren. Seit 1938 steht dieser im Schweizerischen Landesmuseum in Zürich.

Immerhin hattten die abgewanderten Römerhelme auch eine positive Konsequenz. Fürst Johann II. erliess 1888 die Verordnung, dass künftig gefundene Gegenstände, welche einen antiquarischen Wert besitzen, nicht mehr ins Ausland verkauft werden dürfen und bei Zuwiderhandlung eine Strafe droht. (iw)

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