Beschwerde gegen das «Vaterland» abgewiesen
Vaduz. – Das «Liechtensteiner Vaterland» sei berufsethisch nicht verpflichtet, aus Anlass der Veröffentlichung des Romans «Die Entführung» eine Buchrezension und/oder ein Interview mit dem Autor zur veröffentlichen, lautet das Urteil des Schweizer Presserats in dessen Stellungnahme vom 16. Dezember 2010, die mittlerweile auch im Internet publiziert wurde. Die Zeitung habe die Ziffern 1 (Recht der Öffentlichkeit auf Information) und 11 (journalistische Weisungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt, heisst es in der von Edy Salmina, dem Präsidenten der 1. Kammer, und von Sekretär Martin Künzi unterzeichneten Stellungnahme des Schweizer Presserats.
«Rotter-Affäre» nie tabuisiert
Wie der Presserat in seiner Stellungnahme festhält, ist für ihn, gestützt auf die dem Presserat eingereichten Unterlagen, «nicht erstellt, dass der Entscheid von Chefredaktor Günther Fritz, der Neuerscheinung von Armin Öhri keine Buchrezension zu widmen und kein Interview mit dem Autor zu veröffentlichen, allein dadurch begründet wäre, dass ein ‹dunkles Kapitel aus der Geschichte Liechtensteins› aus Rücksicht auf einen Teil der Leserschaft verschwiegen werden soll». Dazu heisst es vonseiten des Schweizer Presserats weiter: «Im Gegenteil zeugen die vom ‹Vaterland› eingereichten Belege davon, dass die Zeitung in den letzten Jahren regelmässig über die ‹Rotter-Affäre› berichtet hat. Ebenso ist für den Presserat eine Zensur von Autor und Buch nicht ersichtlich, nachdem das ‹Vaterland› bereits am 18. Juni 2010 auf die Neuerscheinung hingewiesen und zudem am 20. September 2010 – wenn auch nach Einreichung der Presseratsbeschwerde der Demokratiebewegung Liechtenstein – einen ausführlichen Bericht über eine öffentliche Lesung des Autors veröffentlicht hat.» Mithin sei es im freien Ermessen der Redaktion gelegen, ob sie darüber hinaus auch eine separate Buchrezension und/oder ein Interview mit Armin Öhri veröffentlichen wollte.
Das letzte Wort hat der Chefredaktor
Der Schweizer Presserat kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss: «Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht es also sowohl üblicher Medienpraxis als auch den berufsethischen Normen, dass in Redaktionen, die hierarchisch organisiert sind, in letzter Instanz der Chefredaktor entscheidet, ob und falls ja, mit welcher Intensität ein Medium über ein Thema berichtet.» (qu)
Zur ausführlichen Begründung des Presserats
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Günther Fritz